Satzung

Satzung des Sinfonieorchester Memmingen e.V.

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ”Sinfonieorchester Memmingen“. Er hat seinen Sitz in Memmingen und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr dauert vom 01. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der satzungsgemäße Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Konzerte, sowie Pflege von Ensembleliteratur und Ensemblemusik.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen und Aufwendungen sowie Vergütungen und Honorare haben sich in einem dem Vereinszweck angemessenen Rahmen zu halten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

zu a) Aktive Mitglieder sind die musizierenden Mitglieder sowie der Vorstand und die von ihm eventuell mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betrauten Mitglieder.

zu b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Körperschaften werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen.

zu c) Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat oder wen der Verein aus anderen Gründen ehren will.

(2) Gastmusiker können zeitlich befristet bis zu einem Jahr als aktive Musiker mitwirken, ohne Vereinsmitglieder zu werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Vorstands verlängert werden. Andernfalls endet die aktive Mitwirkung der Gastmusiker im Verein.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Anträge um Aufnahme müssen schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand regelt das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung. Die Aufnahmekriterien für aktive Mitglieder werden in der Orchesterordnung (vgl. § 15 der Satzung) festgelegt. 

(2) Die aktive Mitgliedschaft beinhaltet die Pflicht zur Anwesenheit bei Proben und Konzerten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

a) Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt grundsätzlich durch eine Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. 

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands (vgl. § 12 Abs. 1 d) der Satzung) ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Vorstands Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

c) Eine Missachtung der Regelungen der Orchesterordnung (vgl. § 15 der Satzung), z.B. wiederholtes Fehlen bei Proben, kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. Der Vorstand beschließt die Aufnahme eines Ausschlussverfahrens auf Grundlage der Orchesterordnung und teilt dem auszuschließenden Mitglied diese Entscheidung mit. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung hat das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Orchesterordnung und die Stellungnahme dienen der Mitgliederversammlung dabei als Entscheidungsgrundlage.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Aktive Mitglieder im Sinne von § 4 dieser Satzung zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

a) Gastmusiker zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung legt einen Unkostenbeitrag für Gastmusiker fest, der sich am Mitgliedsbeitrag der aktiven Mitglieder orientiert.

(2) Fördernde Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung),

(2) der Vorstand (§§ 11 und  12 der Satzung).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. 

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

b) Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts,

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl der Kassenprüfer,

f) Festlegung des Mitgliedsbeitrags von aktiven Mitgliedern und des Unkostenbeitrags von Gastmusikern,

g) Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern,

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung (§ 41 BGB),

i) weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen.

(5) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied im Sinne von § 4 der Satzung stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 

(10) Beschlüsse über die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie über den Ausschluss von Mitgliedern erfordern eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 

(11) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Zusätzlich kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen wurden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

a) das Führen der laufenden Geschäfte,

b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

d) die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann andere Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

§ 13 Aufwendungsersatz

(1) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

(2) Die einzelnen Vorstandsmitglieder können sich ihre Auslagen für das Orchester wie Telefonkosten, Porto und Druckkosten unter Vorlage der jeweiligen Belege vom Kassenwart erstatten lassen.

(3) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jährlich eine Auslagenpauschale, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, in Anspruch zu nehmen. Höhere Auslagen müssen mittels Belegen nachgewiesen werden können.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Vereinsordnungen

(1) Belange, die nicht durch die Vereinssatzung geregelt werden, können in Vereinsordnungen geregelt werden. Die Vereinsordnungen werden durch den Vorstand beschlossen. Es gibt mindestens folgende Vereinsordnungen:

a) Geschäftsordnung: Regelt die Geschäftsbereiche, Aufgabenverteilung und die Aufgaben der Vereinsämter, weiterhin alle Bestimmungen die nicht in einer eigenen Ordnung geregelt werden.

b) Orchesterordnung: Regelt die Organisation und Durchführung des Proben- und Konzertbetriebs des Orchesters, weiterhin die Aufnahmekriterien für aktive Mitglieder im Sinne von § 5 dieser Satzung.(2) Vom Vorstand beschlossene Änderungen sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erläutern.
(3) Die aktuellen Vereinsordnungen sind für alle Mitglieder öffentlich zu machen und jederzeit beim Vorstand einsehbar.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 9 Abs. 2 der Satzung) herbeizuführen. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 17 Salvatorische Klausel

Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt anlässlich des Verfahrens zur Eintragung einer Satzungsänderung oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit vorgeschrieben werden, beschließt der Vorstand.